Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird von einem Arzt, entweder einem Vertragsarzt oder einem Krankenhausarzt, verordnet, wenn ein Patient an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Krankheit leidet, die seine Lebenserwartung begrenzt und eine besonders aufwändige Versorgung erfordert, die ambulant erbracht werden kann. Die Verordnung erfolgt auf dem Formular Muster 63.
Voraussetzungen für die Verordnung:
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- Eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung, die die Lebenserwartung begrenzt.
- Eine besonders aufwändige Versorgung, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen ambulant erbracht werden kann.
- Eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung, die die Lebenserwartung begrenzt.
- Die Verordnung muss von einem Vertragsarzt oder einem Krankenhausarzt ausgestellt werden.
- Die Verordnung erfolgt auf dem Formular Muster 63.
- Die Krankenkasse genehmigt in der Regel zunächst bis zu 28 Tage, danach sind Folgeverordnungen möglich.
- Krankenhäuser können eine Verordnung für maximal 7 Tage ausstellen, Vertragsärzte können unbefristet verordnen.
Ablauf der Verordnung:
- Der Arzt stellt eine Verordnung auf dem Formular Muster 63 aus.
- Die Verordnung wird an das SAPV-Team weitergeleitet.
- Das SAPV-Team koordiniert die weiteren Leistungen.
- Die Leistungen werden mit der Krankenkasse abgerechnet.
Zusätzliche Informationen:
- SAPV umfasst ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale Betreuung sowie die Koordination der Teilleistungen.
- Es gibt eine 24-Stunden-Bereitschaft für Notfälle.
- Die Verordnung kann auch im Rahmen der Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgen.
- Es gibt keine zusätzlichen Kosten für den Patienten, da die SAPV extrabudgetär über die Krankenkasse abgerechnet wird.
Die SAPV ist ein wichtiger Bestandteil der Palliativversorgung und soll dazu beitragen, die Lebensqualität von schwerstkranken Menschen zu verbessern.

